Eiertanz um Bankenenteignung im Bundestag
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat heute den Entwurf des Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetzes (16/12100) mit den Stimmen von Unions- und SPD-Fraktion gebilligt. Das Gesetz sieht als ultima ratio die Enteignung von Finanzinstituten gegen eine angemessene Entschädigung vor. Die Bundesregierung erklärte in der Sitzung, eine Bank, die insolvent werde, enteigne ihre Aktionäre. Ein quantitativer Unterschied zur letzten Option Enteignung sei somit nicht erkennbar. Die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik werde durch den Gesetzentwurf nicht ausgehebelt. Die Anhörung des Finanzausschusses am 16. März habe ergeben, dass eine Kapitalbeteiligung in Höhe von 75% plus eine Aktie an einer systemrelevanten Bank, die in Schwierigkeiten sei, nicht ausreiche.
Die CDU/CSU-Fraktion widersprach dieser Darstellung der Regierung entschieden. In der Anhörung seinen Fälle geschildert worden, die verdeutlicht hätten, dass auch eine Beteiligung des Staates in Höhe von 100% nicht funktioniert habe. Die SPD-Fraktion betonte hingegen, die Anhörung habe ergeben, dass bei einer Beteiligung des Staates an einem Finanzinstitut wie der Hypo Real Estate (HRE) in Höhe von 100% der Zinsvorteil für Refinanzierungen bei 1-1,5% liegen werde. Außerdem seien 4 bis 6 Mrd. € weniger Kernkapital erforderlich. Die FDP-Fraktion stimmte der Ansicht der Regierung zu, dass ein systemrelevantes Institut wie die HRE erhalten werden müsse. Sie verlangte jedoch, dass alle Alternativen vor einer Enteignung Vorrang haben müssten. Die Linksfraktion erklärte, eine Beteiligung von 100% sei die überzeugendere Position in der Anhörung gewesen. Wenn den Banken Geld gegeben werde, müsse dies mit Stimmrechten verbunden sein, verlangte sie. Bündnis 90/Die Grünen warfen der Regierung vor, nur mit Bürgschaften und Garantien gearbeitet und keinen Einfluss auf die Geschäftspolitik genommen zu haben.
Die Koalitionsfraktionen setzten mit ihrer Mehrheit eine Reihe von Änderungen an dem Gesetzentwurf durch. So können staatliche Garantien bis zu 5 Jahren nur in begründeten Ausnahmefällen und nur für ein Drittel der einem Unternehmen gewährten Garantien gewährt werden. Klargestellt wurde, dass sich die Entschädigung der Aktionäre bei einer Enteignung allein nach dem Börsenkurs bestimmt. Eine Enteignung soll allerdings nur dann möglich sein, wenn zuvor eine Hauptversammlung stattgefunden hat und dort die für eine entsprechende Kapitalmaßnahme erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde. Außerdem wird die Regierung verpflichtet, Unternehmen unverzüglich wieder zu privatisieren, sobald sie nachhaltig stabilisiert worden sind. Die Regierung muss den Haushalts- und den Finanzausschuss des Bundestages über Enteignungsmaßnahmen informieren.
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